Beschleunigte Abschreibung dank SONDER-AfA

Entdecken Sie neue Möglichkeiten bei Immobilieninvestitionen: Bei 400.000 Euro Gebäudeanteil des Kaufpreises können Sie im ersten Jahr 20.000 Euro (5 Prozent von 400.000 Euro) steuerlich abschreiben, im zweiten Jahr sind dann 19.000 Euro abschreibungsfähig (400.000 Euro abzüglich der 20.000 Euro vom ersten Jahr = 380.000 Euro Restwert). Innerhalb von sechs Jahren nach Fertigstellung/Erwerb der Immobilie kann der Investor so rund 106.000 Euro steuerlich geltend machen (d.h. auf diesen Betrag müssen keine Steuern entrichtet werden). 

Über den gesamten Zeitraum können also 26,5% Einsparungen realisiert werden. So können Sie, schneller reinvestieren, mehr bauen und Ihre Erträge maximieren. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden (Quelle).

Lassen Sie Ihre Investition noch heute für sich arbeiten.

AfA-Abschreibungsrechner
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* Lediglich der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden.

Ihr möglicher Abschreibungsbetrag bei Kauf
einer Neubauimmobilie nach 6 Jahren

*Hinweis: Lediglich der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden. Eine Haftung für die Richtigkeit der Berechnung kann leider nicht übernommen werden. Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung des AfA-Rechners die Haftungserleichterungen nach §§ 599 f. BGB gelten.

Was ist die Bedeutung von AfA?

AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und ermöglicht die steuerliche Abschreibung des Wertverlusts von Immobilien über deren Nutzungsdauer. 

Welche Bedingungen sind für die Nutzung der Sonder-AfA zu erfüllen?

  • Der Immobilienkauf findet zwischen dem 1.10.2023 und der Fertigstellung der Immobilie statt.
  • Die Immobilie wird nicht selbst genutzt, sondern vermietet.
  • Sie hat den KfW-Energiestandard 55.
  • Die Abschreibung für das Jahr der Herstellung bzw. der Anschaffung erfolgt anteilig.

FAQ Beschleunigte Abschreibung

Die Sonder-AfA von 5% kann für die ersten 6 Jahre nach der Anschaffung einer Immobilie in Anspruch genommen werden. 

Nein, Investoren können entweder die Sonder-AfA oder die reguläre AfA nutzen.

Nein, eine Rückzahlung der Ersparnisse durch die Sonder-AfA bei Verkauf der Immobilie ist nicht erforderlich. 

Für detaillierte Informationen empfiehlt sich der Besuch der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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